Ein Überblick zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten
Nach wie vor tut sich einiges am Energiemarkt. Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen Überblick zu allen aktuellen Themen und zu neuen gesetzlichen Regelungen:
- Mehr Infos zum Auslaufen der Energiepreisbremsen
- Mehr zu den neuen Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14 EnWG)
- Mehr zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf Gas
Hier gelangen Sie direkt zu detaillierteren Informationen zur:
Sie haben Schwierigkeiten, Ihre Rechnungen fristgerecht zu zahlen? Wir helfen Ihnen weiter.
Es kann aus verschiedensten Gründen vorkommen, dass eine Zahlung nicht pünktlich erfolgen kann. Um unsere Kund*innen bei Zahlungsschwierigkeiten zu unterstützen, haben wir deshalb verschiedene Lösungen entwickelt. Hier finden Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten.
Fragen und Antworten zur Energieversorgung
Fragen zum Auslaufen der Energiepreisbremsen
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Das stimmt. Zwischenzeitlich hatten Bundesregierung und Bundestag beschlossen, dass die Energiepreisbremsen noch einmal verlängert werden - und zwar bis Ende März 2024. Auch die EU hatte bereits zugestimmt.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Bundesregierung nun die Finanzierung verschiedener Vorhaben, unter anderem auch die der Verlängerung der Energiepreisbremsen, neu regeln. In einer Regierungserklärung führte Bundeskanzler Scholz aber zusätzlich an, dass die meisten Endkundenpreise bereits stabil unterhalb des Preisdeckels seien und in diesem Winter aus heutiger Sicht keine extreme Preissteigerung mehr zu erwarten sei.
Daher enden die Preisbremsen nun zum 31. Dezember 2023, dem ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Termin. -
Die Energiepreisbremse wird in der Rechnung für die Lieferzeiträume zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2023 berücksichtigt. Diese Entlastung finden Sie auch auf Ihrer nächsten Jahresrechnung. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder Ihre vertraglich vereinbarten Preise ohne Entlastung durch die Preisbremse.
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Das bedeutet, dass für Sie ab dem 1. Januar 2024 der in Ihrem Vertrag vereinbarte, reguläre Preis Ihres Tarifs wieder gilt. Die Entlastung durch die Preisbremsen entfällt. In Ihrer nächsten Jahresrechnung werden die Zeiträume mit und ohne Preisbremse transparent für Sie dargestellt.
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Wenn Sie von der Preisbremse profitiert haben, werden wir Ihren Abschlag entsprechend anpassen und Sie darüber informieren. Sie können Ihren Abschlag aber auch jederzeit selbst in der EnBW zuhause+ App oder über unser Kundenportal Meine EnBW anpassen.
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Wenn Sie von der Preisbremse profitiert haben, finden Sie das deutlich aufgeführt in Ihrer nächsten Jahresrechnung.
Finden Sie nichts zur Preisbremse, lag Ihr Preis bereits unter dem Deckel - bei Strom unter 40 Cent/kWh, bei Gas unter 12 Cent/kWh. Ihr Preis war also in dem Fall schon so günstig, dass er nicht unter den Preisdeckel gefallen ist. -
Nein, hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Das Ende der Preisbremsen ist eine Vorgabe der Bundesregierung, die wir als Energieanbieter umsetzen müssen.
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Mit Auslaufen der Energiepreisbremse gilt ab dem 1.1.2024 wieder Ihr ursprünglich vertraglich vereinbarter Preis.
Fragen zu den neuen Regelungen aus §14a EnWG
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Diese Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, welche ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden mit einer Leistung über 4,2 kW. Unter steuerbare Geräte fallen:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Weitere Details finden Sie hier.
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Mit der Aktualisierung des §14a EnWG haben sich zum einen die Teilnahmevoraussetzungen, zum anderen auch die Entlastungslogiken geändert:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Detaillierte Infos zu den Änderungen finden Sie hier.
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Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.
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Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem jeweiligen Netzbetreiber. Die EnBW als Energielieferant ist bei dieser Entscheidung nicht involviert.
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Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden. Übrigens: Unsere Netztochter Netze BW hat dazu mit ihren NETZlaboren Erfahrungen gesammelt. Diese Projekte haben gezeigt, dass die temporäre Leistungsbegrenzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alltag nicht bemerkt wurden. Das Auto ist am nächsten Morgen in der Regel trotzdem vollgeladen.
Mehr Infos zu den NETZLaboren finden Sie hier. Zudem geht die Netze BW derzeit davon aus, dass auf absehbare Zeit in ihrem Netzgebiet nicht steuernd eingegriffen werden muss.
Wir empfehlen zu diesem Thema auch die Pressemeldung der Bundesnetzagentur als Lektüre.
Tipps und Empfehlungen
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Bereits mit geringem Aufwand können Haushalte Energie sparen – das gilt für Gas aber auch für Strom. Vielseitige, praxisnahe Tipps haben wir hier für unsere Kund*innen zusammengestellt.
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Nein. Trotz der gestiegenen Kosten beim Gas ist es selbst in der aktuellen Situation deutlich teurer, etwa mit (mobilen) Elektroheizungen die Wohnung warmzuhalten. So hat ein handelsüblicher Heizstrahler in der Regel eine Leistung von 2000 Watt. Läuft dieser acht Stunden am Tag, werden dafür 16 Kilowattstunden verbraucht. Der Strom für ein einzelnes Gerät würde so, je nach Stromvertrag, zu Mehrkosten von rund 150 Euro im Monat (brutto) führen. Heizstrahler oder Heizlüfter sollten deshalb nur im Notfall zum Einsatz kommen, etwa weil andere Heizkörper ausgefallen sind. In finanzieller Hinsicht lohnt sich ein Umstieg nicht.
Weitere Informationen dazu haben wir Ihnen im Magazin-Beitrag „Heizlüfter: Keine sinnvolle Alternative zur Heizung” zur Verfügung gestellt.
Informationen zur Umsatzsteuer auf Gas
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Seit dem 1. April 2024 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuer-Satz von 19 %. Davor galt seit dem 1. Oktober 2022 die Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 %, die wir an unsere Kund*innen weitergegeben haben.
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Ja, Ihr Abschlag für Gas wird sich durch den Anstieg der Umsatzsteuer erhöhen. Damit Sie keine Nachzahlung leisten müssen, erhöhen wir als EnBW bei vielen Kund*innen bereits zum 1. März 2024 die Abschläge. Sollten Sie davon betroffen sein, haben Sie bereits ein Informationsschreiben von uns erhalten.
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Es ist für uns besonders wichtig, dass Sie als Kund*in keine Nachzahlung bei Erhalt der Jahresrechnung leisten müssen. Die geplante Änderung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % befand sich sehr lange im Gesetzgebungsverfahren, bevor am 21. Februar 2024 durch die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschanchengesetz absehbar wurde, dass sich die Umsatzsteuer zum 1. April 2024 erhöhen wird. Wir haben den Abschlag daher vorsorglich bereits zum 1. März angepasst, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Es ergeben sich für Sie daraus aber keine Nachteile. Mit Erhalt der Jahresrechnung erhalten Sie im Falle dessen, dass Sie zu viel bezahlt haben, eine Rückzahlung von uns.
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Nein, hier besteht kein vertragliches Sonderkündigungsrecht für Ihren Gas-Vertrag. Die Erhöhung der Umsatzsteuer ist eine Vorgabe der Bundesregierung, die wir als Energieanbieter umsetzen müssen.
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Ja, Sie können Ihren Abschlag natürlich jederzeit selbst im Kundenportal Meine EnBW, über die EnBW zuhause+ App oder über das Kontaktformular anpassen. Bitte beachten Sie aber, dass zu niedrige Abschläge zu einer Nachzahlung führen können.
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Wenn Sie beispielsweise im Oktober Ihre Rechnung erhalten haben, dann haben wir diese für November 2021 bis September 2022 mit 19 % und ab dem 1. Oktober 2022 mit 7 % belastet. In allen Rechnungen, die nur Verbrauchszeiträume ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 beinhalten, ist ausschließlich die Umsatzsteuer mit 7 % aufgeführt.
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Nein, das ist nicht zwingend nötig. Wenn Sie Ihren Zählerstand dennoch übermitteln möchten, so können Sie das hier tun.
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Wir weisen auf Ihrer Rechnung transparent aus, wann welcher Steuersatz zu Grunde gelegt wurde. Bis zum 31. März 2024 gilt der Steuersatz in Höhe von 7 %, ab dem 1. April 2024 gilt der neue Steuersatz in Höhe von 19 %.
Zur Versorgung mit Gas
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Die EnBW selbst verfügt über keine direkten Importverträge mit Russland. Sie kauft die Gas-Mengen für ihre Kund*innen in Deutschland bzw. Baden-Württemberg am Großhandelsmarkt ein. Dort ist der Anteil russischer Gasmengen von 55 Prozent Anfang des Jahres fast auf null gesunken. Hauptlieferanten sind inzwischen Norwegen, die Benelux-Länder sowie LNG-Lieferungen aus Übersee. Welcher Anteil davon aus Russland kommt, kann nicht exakt nachvollzogen werden. Im Moment gibt es keine Einschränkungen bei der Gasbeschaffung im Großhandel.
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Wir haben bereits vor Jahren damit begonnen, Kompetenzen im Handel und im Einkauf im Bereich von LNG aufzubauen. Entsprechend haben wir im Jahr 2021 zum Beispiel schon mehr als ein Dutzend Schiffe mit LNG für unseren Handel eingekauft. Im Zuge der Energiekrise haben wir weitere Aktivitäten entwickelt:
- Beim Hanseatic Energy Hub haben wir für das LNG-Terminal in Stade langfristige Regasifizierungskapazitäten von drei Milliarden Kubikmeter Erdgas pro Jahr (rund 2,18 MTPA) gebucht.
- Im Juni 2022 haben wir mit Venture Global LNG den Abschluss zweier langfristiger Verkaufs- und Abnahmeverträge für LNG bekanntgegeben. Die Verträge beinhalten den Verkauf bzw. Kauf von zwei Millionen Tonnen pro Jahr (MTPA).
- Im August haben wir gemeinsam mit der Bundesregierung und weiteren Partnern eine Absichtserklärung unterzeichnet: Demnach sollen zwei der vier vom Bund gemieteten schwimmenden LNG-Terminals bereits Ende dieses Jahres in Wilhelmshaven und Brunsbüttel bereitstehen. Hierbei will die EnBW anteilig LNG beschaffen, das nach der „Regasifizierung“ (also der Umwandlung von flüssigem in gasförmigen Zustand) in das deutsche Gasnetz eingespeist wird. Damit werden wir einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, der kurzfristig bereits zum Jahreswechsel 2022/2023 wirksam werden kann.
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Die Tarife, die wir aktuell anbieten, finden Interessent*innen auf www.enbw.com. Nutzer*innen können sich über das Suchfeld direkt verfügbare Tarife zu den aktuellen Konditionen heraussuchen. Dabei gilt zu beachten, dass die EnBW mit Blick auf die aktuelle Energiemarktsituation ihr Tarifangebot regelmäßig anpasst.
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Ja, die EnBW bietet auch Gastarife mit Netto-Preisgarantie¹ von bis zu 24 Monaten an. Hier finden Sie Ihren passenden Gastarif.
Zur Stromversorgung
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Die Tarife, die wir aktuell anbieten, finden Interessent*innen auf www.enbw.com. Nutzer*innen können sich über das Suchfeld direkt verfügbare Tarife zu den aktuellen Konditionen heraussuchen. Dabei gilt zu beachten, dass die EnBW mit Blick auf die aktuelle Energiemarktsituation ihr Tarifangebot regelmäßig anpasst.
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Eine Abschlaganpassung hilft dabei, die Höhe der möglichen Nachzahlung zu begrenzen. Mit der EnBW zuhause+ App können Sie die Höhe Ihres monatlichen Abschlags im Menüpunkt „Mein Abschlag“ anpassen. Hierbei unterstützt Sie die App mit einer Schätzung Ihrer tatsächlichen Kosten. Zudem sehen Sie in der App auf einen Blick, ob Sie mit einer Gutschrift oder Nachzahlung rechnen können. Auch in unserem Kundenportal Meine EnBW können Sie die Abschläge jederzeit anpassen.
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Ob Strom aus konventioneller Erzeugung, also Kohle und Gas, oder Ökostrom – beide werden an den Energiebörsen gehandelt. Hier kaufen die Anbieter, wie die EnBW, den Strom für ihre Kund*innen ein. An den Börsen bestimmen verschiedene Marktfaktoren wie Beschaffungskosten oder Angebot und Nachfrage die Preise für Strom. Da Strom aus Kohle und Gas in der aktuellen Situation teurer ist, steigt die Nachfrage und somit auch der Preis für Ökostrom. Steigende Marktpreise wirken sich demnach immer auch auf Ökostrom-Tarife aus. Ökostrom ist und bleibt zwar die nachhaltigere Alternative – ein preislicher Vorteil ist damit aktuell leider nicht verbunden.
Hilfreiche externe Informationsquellen rund um die Situation am Energiemarkt
Informationen wichtiger öffentlicher und externer Stellen zur Gesamtsituation auf den Gasmärkten finden Sie aktuell unter anderem hier:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Bundesnetzagentur
- terranets bw (Fernleitungsnetzbetreiber)
Weitere Hinweise zum Energiesparen bietet auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter: BMWK - 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel und unter www.ganz-einfach-energiesparen.de
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