Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie die Kosten für den Umzug von der Steuer absetzen. Auch beim privaten Umzug können Sie manches steuerlich geltend machen. Wir erklären Ihnen, wie.
Welche Voraussetzungen gelten, um einen beruflichen Umzug von der Steuer abzusetzen?
Müssen Sie aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, können Ihre Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt oder von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Das gilt in folgenden Fällen:
- Erste Stelle in einer anderen Stadt: Sie ziehen für eine Ausbildung, Studium oder Ihren ersten Job in eine neue Stadt.
- Berufliche Versetzung: Ihr Arbeitgeber fordert Sie aus betrieblichen Gründen zum Umzug auf. Ein Grund hierfür ist z.B. eine ständige Einsatzfähigkeit.
- Arbeitsplatzwechsel: Sie ziehen um, weil Sie Ihren Arbeitgeber gewechselt haben.
- Standortwechsel: Sie müssen Ihren Wohnort wechseln, weil Ihr Arbeitgeber den Standort wechselt.
- Beendigung einer doppelten Haushaltsführung: Sie verlegen Ihren Wohnort an Ihren Beschäftigungsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.
- Rückkehr aus dem Ausland: Sie haben eine Zeit lang im Ausland gelebt und kehren für Ihre neue Stelle zurück nach Deutschland.
- Verkürzter Arbeitsweg: Ihre neue Wohnung liegt näher an Ihrem Arbeitsplatz, sodass Ihr Weg zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) mindestens eine Stunde weniger Zeit in Anspruch nimmt
TIPP: Für den Nachweis der Zeitersparnis ist es nicht unbedingt nötig, den Wohnort zu wechseln – es gilt auch innerhalb einer Stadt oder Gemeinde der verkürzte Arbeitsweg! Vor allem Umzüge innerhalb von Großstädten wie Hamburg oder Berlin sind davon betroffen.
Lässt sich ein Umzug im Rahmen der Berufsausbildung steuerlich geltend machen?
Wechseln Sie für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium den Wohnort, können Sie die Umzugskosten bei der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Der Höchstbetrag liegt hierbei bei 6.000€. Ziehen Sie wegen einer zweiten Berufsausbildung, beispielsweise wegen eines Masterstudiums um, können Sie die Umzugskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Ein klarer Zusammenhang zur späteren beruflichen Tätigkeit muss hingegen ersichtlich sein.
Welche Kosten sind bei einem beruflichen Umzug absetzbar?
Die meisten Kostenstellen Ihrer Umzugsrechnung müssen Sie belegen. Weitere sonstige Kosten werden von der Umzugskostenpauschale erfasst, die Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Grundsätzlich können Sie diese allgemeinen Kosten geltend machen:
- Beförderungsauslagen: Auslagen für die Beförderung des Hausrats von der alten zur neuen Wohnung (Autobahnmaut und Transportversicherung eingeschlossen).
- Reisekosten: 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zur Wohnungssuche und -besichtigungen.
- Mietentschädigung: Doppelte Mietzahlungen für längstens 6 Monate, falls Sie die alte Wohnung wegen bestehender Kündigungsfristen nicht sofort kündigen können und die Miete neben der Miete für die neue Wohnung weitergezahlt werden muss.
- Mietentschädigung: Maximal 3 Monatsmieten für die neue Wohnung, falls diese noch nicht genutzt werden kann.
- Wohnungsvermittlungsgebühren: Ortsübliche Maklergebühren für Mietimmobilien, nicht für Eigentum!
- Aufwendungen: Wenn die Ausstattung der neuen Wohnung mit Geräten zwingend notwendig ist, können Kosten für einen Kochherd bis zu 230,08€ und für Öfen bis zu 163,61€ abgesetzt werden.
- Reparaturen von Transportschäden: Kommt es während des Umzugs zu Transportschäden, so können Sie diese steuerlich geltend machen.
- Umzugshelfer*innen: Auch wenn Sie Ihren Umzug selbst und ohne Umzugsunternehmen organisiert haben, können Sie sich von Ihren Umzugshelfer*innen eine Rechnung erstellen lassen, die bei der Steuer anerkannt wird.
- Verpflegungsmehraufwand: Sie können bis zu 3 Monate eine Verpflegungspauschale von 28 Euro am Tag geltend machen, da Sie durch die doppelte Haushaltsführung mehr Aufwände haben.
Diese Umzugskosten können Sie in voller Höhe angeben. Sammeln Sie dafür alle Quittungen, sowie Rechnungen für die Aufwendungen und geben Sie die Summe in Ihrer Steuererklärung an. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Kosten, können Sie noch sonstige Umzugskosten absetzen. Hier haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder mit der Umzugskostenpauschale oder den tatsächlich ausgegebenen Kosten.
Umzugskostenpauschale – Welche Leistungen fallen darunter?
Für sonstige anfallende Umzugskosten kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden – ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Im Rahmen dieser Pauschale können Sie alle Ausgaben steuerlich geltend machen, die mit dem Suchen und dem Einrichten der neuen Wohnung zusammenhängen. Unter die Umzugskostenpauschale fallen folgende sonstige Umzugskosten:
- Ummeldegebühren für Personalausweis & Pkw
- Renovierung der alten Wohnung
- Trinkgelder für die Umzugshelfer
- Montage von Vorhängen
- Fachgerechtes Anbringen von Lampen
- Einbau von elektrischen Geräten und Küchen
- Anzeigen für Wohnungssuche in Zeitungen
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
- Spar-Tipp: Kennen Sie die kostenlose Umzugsmitteilung der Deutschen Post? Damit kommt Ihre Post direkt an die neue Adresse.
Höhe der Umzugskostenpauschale
Falls Sie Ihre Belege nicht vollständig gesammelt haben, können Sie die Umzugskostenpauschale anstatt der jeweiligen Einzelleistungen von der Steuer absetzen lassen. Die Umzugskostenpauschalen werden jährlich von dem Bundesfinanzministerium erhöht. Momentan liegt die Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner*innen bei 1.639€ und für Singles bei 820€. Haben Sie Kinder oder sonstige Angehörige, erhöht sich der Beitrag um 361€. Eine Besonderheit gibt es hierbei: Die Umzugskostenpauschale für Verheiratete dürfen zusätzlich auch sogenannte gleichgestellte Personen in Anspruch nehmen. Demnach dürfen auch Alleinerziehende mit Kind, Geschiedene und Verwitwete diese Pauschale nutzen.
Sind Sie in den letzten zwei Jahren bereits zweimal aus beruflichen Gründen umgezogen, erhöht sich die Umzugspauschale um 50%.
Wenn die Aufwendungen höher sind als die Pauschale, haben Sie die Möglichkeit auf die Pauschale zu verzichten und die höheren Kosten stattdessen mit den entsprechenden Quittungen und Rechnungen zu belegen.
Sie können für den Umzug allerdings nur die Kosten angeben, die Sie tatsächlich tragen. Falls Ihr Arbeitgeber z.B. das Umzugsunternehmen bezahlt, ist es nicht möglich diese Ausgaben abzusetzen.
Nicht absetzbare Kosten
Teilweise entstehen bei einem Umzug auch Kosten, die das Finanzamt nicht anerkennt. Dazu gehören:
- Einlagerungskosten für Möbel: Ist Ihre neue Wohnung kleiner und Sie können nicht alle Möbel unterbringen, so sind die Kosten für die Einlagerung leider nicht absetzbar.
- Renovierungsarbeiten und und Möbel für die neue Wohnung: Auch die hier entstehenden Kosten werden in der Steuererklärung nicht anerkannt.
- Maklergebühren für den Immobilienkauf: Anders als bei der Anmietung können Sie die Maklerprovision für ein Eigenheim hier nicht geltend machen.
Kosten für Nachhilfeunterricht
Kinder, die in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland umziehen, müssen oftmals Unterrichtsstoff nachholen. An den Kosten für einen Nachhilfeunterricht beteiligt sich das Finanzamt ebenfalls – sofern die Behörde den Umzug als berufsbedingt anerkennt. Als Nachweis hierfür gelten z.B. der Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. Sie können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.146€ geltend machen.
Kann ein privaten Umzug von der Steuer abgesetzt werden?
Ziehen Sie der Liebe wegen oder aus anderen privaten Gründen um, können Sie die Kosten zum Teil steuerlich absetzen. Die Umzugskostenpauschale und die Werbungskosten sind davon allerdings ausgenommen. Haben Sie Umzugshelfer bestellt oder lassen Sie Malerarbeiten in Ihrer alten Wohnung von einem Profi erledigen, können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen geltend machen.
Höhe der absetzbaren Kosten
Im Rahmen dieser Dienstleistungen können Sie über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung pro Jahr 20% Ihrer Ausgaben absetzen. Es gelten dabei unterschiedliche Höchstbeträge: Für Handwerker*innen sind es 1200€ und für haushaltsnahe Dienstleistungen 4.000€. Listen Sie hierfür die einzelnen Posten auf einem Extrablatt in Ihrer Steuererklärung auf und fügen Sie als Belege die Rechnungen und Kontoauszüge für die Überweisungen bei. Dieser Steuerabzug ist allerdings nur möglich, wenn Sie die folgenden zwei Dinge beachten:
- Sie benötigen eine Rechnung, auf welcher der Lohnkostenanteil enthalten ist.
- Sie dürfen nicht bar bezahlen. Lediglich eine Quittung ist dem Finanzamt nicht ausreichend – sie müssen einen Kontoauszug vorweisen, der beweist, dass tatsächlich Geld geflossen ist.
Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung
Gibt es medizinische Ursachen, wie z.B. nach einem Unfall oder wegen einer Behinderung, die einen Umzug erforderlich machen, sind diese als außergewöhnliche Belastung einzustufen. Übersteigen diese Kosten einen zumutbaren Eigenanteil können die Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden. Als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit benötigen Sie ein Attest vom Amtsarzt.
Sie haben Schimmel in Ihrer Wohnung, der zu einer Allergie geführt hat? In Ihrem Haus wurde Asbest entdeckt? Wenn Sie unter Giftstoffen in Ihrer Wohnung leiden, sind die Voraussetzungen für die Umzugskostenpauschale ebenfalls erfüllt.
Bekommt man für den Umzug Sonderurlaub?
Für alle, die sich Hoffnung auf Sonderurlaub bei einem Umzug machen, gibt es schlechte Nachrichten: Laut Gesetz besteht darauf keinerlei Anspruch – auch nicht in Form einer unbezahlten Freistellung. Wenn Sie es an einem arbeitsfreien Wochenende nicht schaffen, Ihr ganzes Hab und Gut umzuziehen, müssen Sie wohl oder übel ein paar Ihrer Urlaubstage opfern.
Eine Ausnahme stellt auch hier der berufsbedingte Umzug dar. Wenn Sie einen neuen Job in einer anderen Stadt antreten, können Sie auf Kulanz seitens Ihres Arbeitgebers hoffen. Liegt zwischen der Beendigung des alten und Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses nicht mehr als ein Wochenende, dürfte der neue Arbeitgeber dazu geneigt sein, den Umzug in Form eines kurzen Sonderurlaubs zu genehmigen. Die Anzahl der Sonderurlaubstage kann zwischen 0 und 3 variieren – eine gesetzliche Regelung gibt es hierbei nicht. Die Anzahl der Tage ist vielmehr abhängig davon, was im Arbeits-/Tarifvertrag oder sonstigen betrieblichen Bestimmungen geregelt ist. Eine grundsätzliche Möglichkeit der bezahlten Freistellung besteht, wenn Sie innerhalb Ihrer Firma an einen anderen Dienstort versetzt werden. In diesem Fall ist der Umzug nicht nur beruflich veranlasst, sondern wird zusätzlich als vorübergehende Verhinderung eingestuft. Übersetzt heißt das: Der*die Beschäftigte darf für einen Tag der Arbeit fernbleiben und bekommt trotzdem Gehalt.