Wir erklären Ihnen die Auswirkungen der EEG-Novelle 2021 auf die verschiedenen Weiterbetriebsoptionen.
Wenn Sie Ihre Photovoltaik-Anlage bis zum 31.12.2000 in Betrieb genommen haben, ist zum 31. Dezember 2020 die Förderung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgelaufen. Bedeutet: Nach dann 20 Jahren erhalten Sie die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung nicht mehr. Wie es jetzt für Sie weitergeht wurde in der EEG-Novelle 2021 geregelt.
EEG-Novelle 2021
Am 17. Dezember 2020 wurde die EEG-Novelle 2021 als Gesetzesentwurf im Bundestag verabschiedet – und bereits zum 1. Januar 2021 ist die neue Fassung des EEG in Kraft getreten. Sehr lange wurde hinter verschlossenen Türen verhandelt und viele wichtige Punkte lagen bis zum Schluss im Ungewissen, sodass sich kurzfristig noch einige Änderungen ergeben haben.
Insgesamt haben Sie – technisch gesehen – nach Ablauf der EEG-Förderung folgende Möglichkeiten, Ihre Post-EEG-Photovoltaikanlage weiter zu nutzen:
- Volleinspeisung (wie gehabt)
- Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung (Optional: zusätzliche Nutzung von Speichern oder steuerbaren Verbrauchern) oder vollständiger Eigenverbrauch ohne Netzeinspeisung
- Sonstige Direktvermarktung
Aus der neuen EEG-Novelle ergeben sich folgende Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Anschlusslösungen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs Ihrer PV-Anlage auswirken.
Volleinspeisung
Als Betreiber*in einer kleinen PV-Anlage kleiner 100kWp können Sie den erzeugten Strom wie bisher dem lokalen Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Aber Achtung: Es handelt sich dabei um eine befristete Anschlusslösung. Die Frist endet Ende 2027. Mit dieser Lösung wird ein „wildes Einspeisen“ der produzierten Strommengen verhindert. Die Einspeisevergütung wird deutlich niedriger als bisher ausfallen und orientiert sich am Börsenstrompreis (bzw. den sogenannten „Jahresmarktwert Solar“).
Was bedeutet das für den Anlagenbesitzer*innen?
Falls Sie bisher Ihre Anlage zur Volleinspeisung betreiben und die Anlage bis 2027 aus der Förderung fällt, haben Sie mit dieser Variante erstmal keine Umrüstungskosten und können Ihre Anlage wie gehabt weiter betreiben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Problematik, dass die „Sonstige Direktvermarktung“ für kleine Anlagen als unwirtschaftlich eingeschätzt wird.
Wie lange gilt die Anschlusslösung zur Volleinspeisung?
Die Anschlusslösung ist befristet bis Ende 2027 gültig, danach kann es andere Anforderungen an Ihre Anlage und den Weiterbetrieb geben.
Was muss gemacht werden, um die Anschlusslösung des Gesetzgebers zu nutzen?
Sie müssen dafür nicht aktiv werden, die PV-Anlage wird automatisch nach Förderende in die neugeschaffene Vermarktungsform übernommen. Es kann sein, dass Ihr Netzbetreiber dafür gesondert auf Sie zukommt.
Wie hoch ist die Vergütung für den eingespeisten Strom?
Für den eingespeisten Strom erhält man eine deutlich reduzierte Einspeisevergütung, die sich am Börsenpreis orientiert. Berechnet wird die Vergütung aus dem „Jahresmarktwert Solar“ (https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte), einem monatlichen durchschnittlichen erzielten Strompreis an der Börse, abzüglich einer Vermarktungspauschale, die im Jahr 2021 mit 0,4 ct/kWh angesetzt ist und ab 2022 vom ÜNB als Vermarktungskosten ermittelt. Sie können also mit einer Vergütung in der Höhe von 2-4 ct/kWh rechnen.
Gibt es weitere technische Anforderungen?
- Anlagen kleiner 7 kWp, die aus der Förderung fallen und die neu geschaffene reduzierte Eispeisevergütung in Anspruch nehmen, können bis auf weiteres ihre bisherige Messtechnik verwenden.
- Anlagen ab einer Größe von 7 kW sind zum Einbau eines intelligenten Messsystem (iMS) verpflichtet, sobald es dafür eine Markterklärung nach Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) gibt.
- Ist bereits ein iMS verbaut, auch bei Freiwilligkeit, sind Nachrüstungen nach BSI Markterklärung zu Steuerungs- und Kommunikationsanbindung erforderlich.
Muss ich die anteilige EEG-Umlage auf meinen eigenverbrauchtet Strom zahlen?
Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp und 30 MWh Eigenverbrauch pro Jahr sind ausgeförderte Anlagen von der Pflicht der anteiligen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit. Demnach entfällt auch die Verpflichtung zur Installation eines zusätzlichen Erzeugungszählers.
Umrüstung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung
Bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch, können Sie einen Teil des erzeugten Solarstroms selbst nutzen, wenn die Erzeugung gleichzeitig zum Stromverbrauch stattfindet. Der restliche Solarstrom, der nicht direkt verbraucht werden kann, wird ins Stromnetz eingespeist.
Entgegen der politischen Diskussionen aus dem Referenten-Entwurf, wird der Eigenverbrauch vorerst ohne den Einbau eines intelligenten Messsystem (iMS) möglich sein und auch die anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird nicht fällig. Auf diese Weise wird die Umrüstung auf Eigenverbrauch oftmals die wirtschaftlichste Variante des Weiterbetriebs darstellen.
Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich zum einen aus den Kosten für die Umstellung des Messkonzepts (von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch) im Vergleich zu den eingesparten Stromkosten. Die Umrüstungskosten ergeben sich aus den Bedingungen des Zählerschrankes vor Ort und können am besten durch eine*n Solarteur*in bzw. Elektroinstallateur*in und dem zuständigen Netzbetreiber ermittelt werden. Diese Kosten fallen jedoch nur einmalig an und stehen den jährlich steigenden Stromkosten gegenüber, die durch den Eigenverbrauch eingespart werden können. Die Höhe des Eigenverbrauchsanteils ergibt sich aus der Leistung der PV-Anlage und Ihres Verbrauchprofils. Man geht von ca. 15- 30 % eingesparten Stromkosten aus.
Wie sieht eine Beispielrechnung aus?
Für eine Beispielkalkulation wird angenommen, dass eine PV-Anlage eine jährliche Strommenge von 2.500 kWh erzeugt. Bei einem Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr, und einer durchschnittlichen Autarkiegrad von rund 30% des erzeugten Stroms , entspricht das rund 900 kWh Strom, die nicht vom Stromversorger bezogen werden müssen. Bei einem üblichen Strompreis (Arbeitspreis) von 30 ct/kWh, würde das einer jährlichen Kosteneinsparung von 270 € entsprechen. Die Kosten für die Umrüstung auf Eigenverbrauch müssen vom Netzbetreiber oder Solarteur*innen bestimmt werden. Gehen wir von Kosten im Rahmen von 500€ aus, würde sich die Investition in diesem Beispiel schon im zweiten Jahr rechnen.
Was ist zusätzlich zu beachten?
Ab einer PV-Leistung von 7 kWp soll dieses Jahr im Zuge des Smart-Meter-Rollouts ein intelligentes Messsystem (iMS) – unabhängig von der Betriebsart der PV-Anlage – verpflichtend werden. Insgesamt ergeben sich durch ein iMS, auch beim freiwilligen Einbau, eine erforderliche Nachrüstung nach BSI Markterklärung zur Steuerungs- und Kommunikationsanbindung.
Außerdem hat der Gesetzgeber sich die Möglichkeit offen gehalten, entsprechende Anforderungen auch nachträglich vorzuschreiben. Vorerst ist aber keine technische Umrüstung erforderlich, d.h. der bestehende Einspeisezähler wird bei Umrüstung auf Eigenverbrauch lediglich durch eine moderne Messeinrichtung mit 2-Wege-Zählung (Bezug und Einspeisung) ersetzt. Die technischen Vorgaben hinsichtlich des iMS werden noch auf die wirtschaftliche Umsetzung geprüft.
Was ist ein intelligentes Messsystem?
Ein intelligentes Messsystem misst alle 15 Minuten die Menge der eingespeisten Energie. Die dabei entstehenden Kosten, die der Netzbetreiber an Sie weitergegeben wird, hängen von der Anlagengröße ab. Für eine Anlage mit einer Leistung von 7–15 kWp können für ein intelligentes Messsystem je nach Aufwand etwa 100 Euro pro Jahr anfallen.
Sollten Sie steuerbare Verbraucher besitzen (z.B. eine elektrische Wärmepumpe, einen Batteriespeicher, eine Wallbox zur Beladung eines Elektrofahrzeugs, etc.) oder über eine Anschaffung nachdenken, dann könnte außerdem ein Energiemanagementsystem zu einer weiteren Erhöhung Ihres Eigenstromverbrauchs beitragen. Für die Umrüstung auf Eigenverbrauch wenden Sie sich an Ihren Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber. Das sind zum Beispiel die Netze BW.
Zusätzliche Nutzung von Stromspeichern
Sie wollen den Eigenverbrauchsanteil Ihrer Post-EEG-Photovoltaik-Anlage erhöhen und mehr Stromkosten sparen? Dann ist es sinnvoll, wenn Sie einen Stromspeicher einbinden. Hierbei gelten für den Eigenverbrauch die gleichen gesetzlichen Regelungen; hinzu kommen die Installationskosten für einen Speicher. Mehr Informationen erhalten Sie bei unserer Tochterfirma SENEC. Dort können Sie übrigens auch die Wirtschaftlichkeit Ihrer PV-Anlage nach Ablauf der Einspeisevergütung berechnen lassen.
Sonstige Direktvermarktung
Ihre dritte Möglichkeit der Anschlusslösung ist die „Sonstige Direktvermarktung“. Wenn Sie einen Abnehmer für Ihren Solarstrom (Direktvermarkter) gefunden haben, stehen Ihnen zwei Optionen offen:
- Volleinspeisung: Der gesamte von Ihrer Post-EEG-Photovoltaikanlage produzierte Strom wird eingespeist.
- Überschusseinspeisung: Es wird nur der Strom eingespeist, den Sie nicht selbst verbrauchen.
Was bedeutet das für den Anlagenbesitzer*innen?
Bei der Volleinspeisung sind für Anlagen, die kleiner 100 kWp sind, vorerst keine zusätzlichen messtechnischen Anforderungen erforderlich. Somit besteht kein direkter Umrüstungsaufwand. Innerhalb von 5 Jahren müssen Sie jedoch ein intelligentes Messsystem einbauen lassen, wobei ebenfalls eine stufenlose Fernsteuerbarkeit benötigt wird.
Bei der Überschusseinspeisung müssen Sie eine stufenlose Fernsteuerbarkeit gewährleisten. Außerdem müssen Sie bis spätestens 2027, wie im Falle der Umrüstung auf Eigenverbrauch, ein intelligentes Messsystem oder einen RLM-Zähler einbauen lassen (RLM steht für Registrierende Leistungsmessung). Hierbei können hohe Umrüstungskosten auf Sie zukommen, zudem müssen Sie ab einer Anlagenleistung von 30 kWp noch die 40 % EEG-Umlage für den eigenverbrauchten Strom zahlen,
Die Sonstige Direktvermarktung ist nach dem Entwurf aktuell hauptsächlich eine Option für:
- Volleinspeiser
- Anlagen größer als 100 kWp
- Anlagen, die bereits über die technischen Anforderungen verfügen
Kleinere Post-EEG-Photovoltaikanlagen besitzen meist nicht die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung und eine Umrüstung ist in vielen Fällen unwirtschaftlich. Für sie ist die Einspeisevergütung durch Volleinspeisung oder die Umrüstung auf Eigenverbrauch aktuell die beste Option.
Fazit
Das Bundeswirtschaftsministerium wurde für seinen Entwurf für die EEG-Novelle 2021 zunächst kritisiert. Die seit Januar gültige EEG Novelle hat allerdings nun doch vor allem für ausgeförderte Anlagen vorerst weniger technische Auflagen als in den Entwürfen angedacht war. Einige Entscheidungen wurden aber auch verschoben und auch die Übergangslösung bis Ende 2027 wirft vor allem für Anlagenbetreiber*innen, deren Anlage erst in den nächsten Jahren aus der Förderung fällt, neue Fragen auf.
Dennoch ermöglicht das EEG den Anlagenbetreibern durch die Anschlusslösung in den meisten Fällen einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlage. Die Entscheidung für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch kann in Ruhe getroffen werden und ist aktuell ohne zusätzliche technische Anforderungen umzusetzen.
Mit Blick auf die gesetzlichen Entwicklungen als Übergangslösung und mit eventuell weiteren Verordnungen im Laufe des Jahres arbeiten wir als EnBW weiter an attraktiven Produktlösungen für Post-EEG-Anlagen und unsere Kund*innen. Da die nach aktuellem Gesetzesentwurf geplante Übergangslösung eine Volleinspeisung des erzeugten Stroms vorsieht und die Vermarktung über den Netzbetreiber laufen soll, ist eine Kombination aus Stromabnahme- und Stromliefervertrag für größere Energieversorger nicht zulässig. Während der Nutzung der Übergangslösung eignet sich daher, unabhängig vom Post-EEG Angebot, ein üblicher Stromtarif für Sie. Hier erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Tarife der EnBW.