Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Wer eine kleine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, muss seit Ende 2021 bei der Einspeisung ins Stromnetz keine Einkommensteuer zahlen. Was die Vereinfachungsregelung konkret bedeutet und wann eine Photovoltaik-Anlage als Liebhaberei gilt, erläutern wir in diesem Artikel.

Um die Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nutzen zu können, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die gute Nachricht: Viele Betreiber*innen können von der neuen Regelung profitieren.


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PV-Anlagen und Steuern: Beziehungsstatus „kompliziert“

Die Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt seit Jahren kontinuierlich. Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage oder ein Blockkraftheizwerk (BHKW) betreibt und den Strom ins öffentliche Netz einspeist, leistet zwar seinen Beitrag zum Umstieg auf regenerative Energiequellen – aber Geld verdient man damit langfristig kaum noch. Viel lohnender ist dagegen die Erzeugung von eigenem Strom für den Eigenverbrauch.

Für Betreiber*innen bedeutet die Einspeisung des eigenen Solarstroms ins öffentliche Stromnetz zusätzlichen Papierkram. Wer eine Solaranlage anmeldet, wird aus Steuersicht als Gewerbetreibender eingestuft und bedarf einer Gewerbeanmeldung. Zudem ist er zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer jährlichen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für sein Gewerbe verpflichtet – es sei denn, die Kleinunternehmerregelung greift.

Darüber hinaus fordern die Finanzämter von den Betreiber*innen eine positive Totalgewinnprognose. Kann man diese nicht nachweisen, gehen die Steuerbehörden von einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht aus. Die Folge: Anlagenbetreiber*innen können die Verluste aus den ersten Betriebsjahren einer PV-Anlage nicht steuerlich geltend machen.

Zudem ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (in der Anlage EÜR) erforderlich, wodurch man auf Gewinne Einkommensteuer zahlt. Auch für die Finanzämter ist dies mit einem immensen Aufwand verbunden, müssen doch alle Daten überprüft werden. Zudem kommt es häufig zum Streit, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht . Wer sich dazu entscheidet, den selbst erzeugten Solarstrom ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen, sollte also nach Möglichkeit auf einen entsprechend spezialisierten Steuerberater zurückgreifen. Handelt es sich dagegen um eine kleine PV-Anlage, ist es seit Kurzem im Hinblick auf Steuern und Co. einfacher geworden.

Mann befestigt eine PV-Anlage

Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage installieren lässt, kann die Vereinfachungsregelung nutzen.

Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen seit 2021 in Kraft

Seit dem 02. Juni 2021 gilt die „Vereinfachungsregelung“ für Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke (BKHW). Unter bestimmten Voraussetzungen gehen nun die Steuerbehörden nicht mehr von einer Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn kleine PV-Anlagen (und vergleichbare BKHW) Strom ins Netz einspeisen. Ende Oktober 2021 folgte ein zweites Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF ), in dem einige noch offene Punkte konkretisiert wurden, z. B.:

  • Alle PV-Anlagen/BHKW eine*r Antragsteller*in werden zusammengefasst und bilden einen einzigen Betrieb.
  • Auch bei mehreren PV-Anlagen (z. B. zuhause und auf dem Ferienhaus) kann man einen Antrag stellen, sofern die Gesamtleistung aller Anlagen nicht 10 kW/kWp überschreitet.
  • Mehrere BHKW können ebenfalls zusammengefasst werden; hier darf die elektrische Gesamtleistung nicht mehr als 2,5 kW betragen.
  • Die Anlagen müssen nicht auf demselben Grundstück stehen, sondern können sich auch auf anderen Grundstücken befinden.
  • Der Antrag darf auch gestellt werden, wenn der Strom nicht nur eingespeist, sondern auch in den eigenen vier Wänden verbraucht wird.
  • Die Vereinfachungsregelung gilt auch für häusliche Arbeitszimmer von Angestellten, unentgeltlich überlassenen Wohnraum und bei Vermietungen, deren Einnahmen 520 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Dach mit PV-Anlage

Die Vereinfachungsregelung kann bei PV-Anlagen bis max. 10 kW/kWp in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung

Wer die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte, kann seine Photovoltaik-Anlage als „Liebhaberei“ einstufen lassen. Dieser Ausdruck wird auch in anderen Bereichen verwendet, wenn eine selbstständige, gewerbliche Tätigkeit langfristig keine zu versteuernden Gewinne erbringt. Konkret bedeutet das für den*die Betreiber*in der Anlage, dass Gewinne nicht mehr versteuert werden müssen. Zugleich könne Sie aber auch keine Verluste mehr geltend machen.

Damit Sie die Vereinfachungsregel nutzen können, müssen Sie aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre PV-Anlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 kW.
  • Ihre PV-Anlage muss auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, das Sie entweder selbst nutzen oder das unentgeltlich überlassen wird. (Die zweite Wohneinheit darf vermietet sein, das hat keinen Einfluss.)
  • Ihre PV-Anlage ist nach dem 31.12.2003 in Betrieb gegangen. (Anlagen, die vorher in Betrieb gingen, können frühestens 20 Jahre nach Betriebsdauer zur Liebhaberei erklärt werden.)

Die gleichen Voraussetzungen gelten für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von maximal 2,5 kW. Auch dann kann man die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.

Bei neuen Anlagen (das sind alle, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb gingen) können Sie den Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres nach Inbetriebnahme stellen. Wenn Sie zum Beispiel in diesem Jahr eine PV-Anlage aufstellen, die den Voraussetzungen entspricht, können Sie den Antrag bis zum 31.12.2023 stellen. Bei „Altanlagen“ – Inbetriebnahme vor dem 01.01.2022 – ist der Antrag noch bis Ende des Jahres (31.12.2022) möglich.

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Wann ist ein Antrag für die Vereinfachungsregelung nicht möglich?

Kompliziert wird die Vereinfachungsregelung immer dann, wenn man mehrere PV-Anlagen zusammenfassen muss, wenn man als Selbstständiger von zuhause aus arbeitet oder wenn man Räume vermietet (in einem geringen Umfang). Drei Beispiele aus der Praxis, in der die Vereinfachungsregelung nicht greift:

  • Sie haben auf Ihrem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit einer Leistung von 9 kWp installiert, eine kleinere mit 4 kWp befindet sich auf Ihrem Ferienhäuschen im Grünen (nicht vermietet). Da beide Anlagen einen Betrieb darstellen, überschreiten Sie die Grenze von 10 kW/kWp.
  • Sie haben auf Ihrem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit einer Leistung von 10 kWp installiert. Einen Raum nutzen Sie als Büro für Ihre selbstständige Tätigkeit. Da für diesen Raum kein eigener Stromanschluss vorhanden ist, liegt keine rein private Nutzung der PV-Anlage vor.
  • Sie haben auf Ihrem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit einer Leistung von 6 kWp installiert. Einen Raum vermieten Sie unregelmäßig an Touristen über eine Buchungsplattform im Internet und erzielen jährliche Einkünfte von 1.500 Euro. Das liegt deutlich über dem Grenzwert von 520 Euro pro Jahr.
Haus am See mit PV-Anlage

Solaranlagen auf selbst genutzten Ferienhäusern werden bei der Vereinfachungsregelung mitgezählt.

Ein späterer Wechsel zur Vereinfachungsregelung ist ausgeschlossen

Die Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen (und Blockheizkraftwerke) stellt eine Erleichterung für alle Betreiber*innen kleiner Anlagen dar. Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie aber immer ein Wahlrecht: Die Bewertung als Liebhaberei und die damit verbundene Befreiung von der Einkommensteuer erhalten Sie auf Antrag. Sie können sich aber auch dafür entscheiden, die PV-Anlage gewinnorientiert zu betreiben. Im Gegenzug dürfen Sie dann (Anfangs-)Verluste steuerlich geltend machen. Ein späterer Wechsel zur Vereinfachungsregelung ist aber ausgeschlossen.

Denk auch daran, dass Sie das Finanzamt informieren müssen, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Zum Beispiel, wenn Sie Ihre PV-Anlage erweitern oder eine zweite Anlage errichten und die Gesamtleistung Ihres Betriebes die 10-kW-Grenze überschreitet. Oder wenn Sie die zweite Wohneinheit in Ihrem Zweifamilienhaus nicht mehr unentgeltlich Ihren Eltern überlassen, sondern diese vermieten (wenn Ihre Eltern in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen).

Achtung: Wird die Vereinfachungsregelung bewilligt, gilt sie rückwirkend für alle Steuererklärungen, die noch offen sind (z. B. wenn der Bescheid unter Vorbehalt oder vorläufig erlassen wurde). Hieraus können sich eventuell Steuernachforderungen ergeben – klären Sie vorher mit einem Steuerberater, ob sich das Modell für Sie lohnt, z. B. wenn Sie die PV-Anlage als Abschreibungsobjekt nutzt.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem die Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen erklärt und mit weiteren Beispielen unterfüttert wird, findest Sie hier.

Den Antrag können Sie generell formlos stellen. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg aber hat ein Formular erstellt, das dir beim Ausfüllen hilft.

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