Angesichts hoher Strompreise entscheiden sich immer mehr Mieter*innen für den Kauf von Balkonkraftwerken, um selbst Solarstrom zu erzeugen. Diese Investition ermöglicht es Ihnen, nicht nur Ihre Energiekosten zu senken, sondern auch aktiv zum Umweltschutz beizutragen.
Muss ich ein Balkonkraftwerk anmelden – oder nicht?
Obwohl Balkonkraftwerke – auch bekannt als Mini-Solaranlagen – steckerfertig geliefert werden, muss man bei Inbetriebnahme ein paar Formalitäten beachten. Sprich: Es ist nicht gestattet, ein Balkonkraftwerk lediglich zu kaufen, anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Bevor Sie also eine steckerfertige Photovoltaikanlage nutzen können, müssen Sie diese anmelden. Seitdem die Bundesregierung das Solarpaket 1 beschlossen hat, ist die Anmeldung sehr viel einfacher geworden. Darüber hinaus wurde die maximale Einspeiseleistung von 600 auf 800 Watt erhöht. Auch die maximal zulässige Leistung der PV-Module ist gestiegen – und zwar auf 2.000 Watt.
Interessant für alle Mieter*innen: Bislang war es erforderlich, dass Vermieter*innen dem Anschluss zustimmten. Inzwischen darf der Installation solcher Anlagen nicht mehr grundsätzlich widersprochen werden. Allerdings sollte vor der Anschaffung eines Balkonkraftwerks trotzdem Rücksprache mit den Wohnungsbesitzer*innen gehalten werden, um gegebenenfalls bauliche Maßnahmen zu besprechen und Streit vorzubeugen.
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Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister anmelden
Bevor die Bundesregierung 2024 das Solarpaket 1 verabschiedet hat, mussten Balkonkraftwerke noch beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Dafür konnten Sie (sofern verfügbar) auf ein Formular Ihres Netzbetreibers oder einen Vordruck der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie zurückgreifen. Mit dem Solarpaket 1 entfällt dieser Zwischenschritt und Sie können Ihr Balkonkraftwerk direkt im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren. Dies lässt sich bequem über den Online-Dienst der Bundesnetzagentur bewerkstelligen.
Achtung: Die Anmeldung des Balkonkraftwerks beim Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Sind die Daten online eingetragen, ist die Anmeldung abgeschlossen.
Beginnen Sie mit der Registrierung auf dem Service-Portal. Während des Anmeldeprozesses werden Sie gebeten, verschiedene Angaben zu Ihrer Person und zur Photovoltaikanlage zu machen. Zu diesen Angaben zählen:
- Standortdaten der Anlage
- Ihre Kontaktinformationen
- Technische Daten der Anlage
- Gegebenenfalls die Rechtsform Ihres Unternehmens
Falls es zu Änderungen an Ihrer Photovoltaikanlage kommt, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die hinterlegten Informationen im Register zu aktualisieren.
Warum muss ich überhaupt mein Balkonkraftwerk anmelden?
Balkonkraftwerke werden in der Regel mittels Stecker direkt mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden. Dies erfordert, dass der Netzbetreiber bezüglich der eingespeisten Strommenge und Leistung Bescheid weiß. Die Registrierung beim Netzbetreiber trägt zur Sicherheit des Netzes bei, da zum Beispiel für Wartungsarbeiten bestimmte Netzabschnitte komplett stromlos geschaltet werden müssen. Unangemeldete Balkonkraftwerke würden ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Notwendig ist die Anmeldung zudem, weil ältere Stromzählermodelle (Ferraris-Zähler) nicht für eine Rückeinspeisung konzipiert sind. Diese führt dazu, dass die Zähler rückwärtslaufen. In der Vergangenheit durften Balkonkraftwerke mit einem ungeeigneten Zähler nicht betrieben werden. Dank des neuen Gesetzes darf es nach der Anmeldung im Marktstammdatenregister direkt angeschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn der Zähler rückwärtsläuft. Mit der Anmeldung wird entsprechend auch der Austausch des Stromzählers auf ein modernes Modell in Auftrag gegeben, sofern notwendig. Das passiert automatisch. Sie müssen nicht tätig werden. Digitale Stromzähler können die Entnahme und Einspeisung von Strom getrennt erfassen, der Einbau eines zweiten Zählers ist in der Regel nicht erforderlich.
Strafen bei Nichtanmeldung des Balkonkraftwerks
Laut der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ist in § 5 festgelegt, dass Betreiber*innen ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Insellösungen, die vollständig autark betrieben werden und somit nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden sind. Wer seine Anlage nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Allerdings sind Fälle, in denen eine derart hohe Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde, bislang nicht bekannt.