Neue Gesetze erleichtern E-Auto-Fahrer*innen die Installation einer Ladestation

Wo kann ich mein Elektroauto laden? Gerade für Bewohner*innen eines Mehrfamilienhauses ist das eine wichtige Frage und meist ein Problem, das bisher in vielen Fällen noch nicht gelöst werden konnte. Zwei neue Gesetze erleichtern nun die Einrichtung privater Ladestationen für Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen. Die Rechte von E-Auto-Fahrer*innen werden so für eine bessere private Infrastruktur gestärkt.

Die Reichweite von Elektroautos reicht mittlerweile aus, um die täglichen Besorgungen zu erledigen und den Weg zur Arbeit auch an mehreren Tagen hintereinander zurücklegen zu können, ohne zwischendurch laden zu müssen. Und auch das Netz an öffentlichen Ladepunkten wird dichter und dichter – in Baden-Württemberg ist die nächste Ladesäule im Schnitt nur zehn Kilometer entfernt. Dafür hat die EnBW mit vielen Partnern im Rahmen des Projektes SAFE gesorgt.

Dennoch möchten zukünftige E-Auto-Besitzer*innen die Sicherheit haben, dass sie ihr Fahrzeug zu Hause oder am Arbeitsplatz mit Strom auftanken können – also genau dort, wo sie sich regelmäßig für längere Zeit aufhalten und wo man Strom zum gewohnten Tarif bezahlt. Hausbesitzer*innen montieren dafür einfach eine Wallbox in der heimischen Garage oder am Haus. Doch für Mieter*innen oder Eigentümer*innen einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gestaltete sich die Installation einer privaten Ladestation in der Vergangenheit meist schwierig.


Das erwartet Sie hier


Reform des Wohnungseigentumsgesetzes: Einfacher zur privaten Ladestation

Die bisherigen Hürden für Wohneigentümer*innen oder Mieter*innen lagen beim Einbau einer privaten Lademöglichkeit vor allem im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), dass 2020 überarbeitet wurde. Mehrere Aspekte des Gesetzes waren veraltet und wurden an heutige Realitäten angepasst. Im Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten. Hierin sind zahlreiche Änderungen vorgesehen. Wir konzentrieren uns im Folgenden auf die Aspekte, die für Besitzer*innen von E-Autos relevant sind.

Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, können Sie sich hier den Gesetzestext von 2020 ansehen.

E-Auto lädt an privater Ladestation am Haus.

Das E-Auto zu Hause zu laden, ist für Hausbesitzer*innen kein Problem – auch Mieter*innen sollen bald einfacher eine private Ladestation installieren können.

Gesetzlicher Anspruch auf Genehmigung einer privaten Ladestation

Wenn Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen eine private Ladestation für ihr E-Fahrzeug auf eigene Kosten installieren wollen, haben sie inzwischen einen Anspruch auf die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer*innen können also den Einbau einer entsprechenden Ladevorrichtung am Stellplatz oder in der Tiefgarage beantragen. So regelt es das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Mitbestimmen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lediglich bei der Art der Durchführung der baulichen Maßnahme.

Auch für Mieter*innen ist es nun einfacher, die Montage einer Wallbox durchzusetzen. Lesen Sie mehr über das Anrecht von Mieter*innen auf die Installation einer eigenen Ladestation an ihrem gemieteten Stellplatz.

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Vereinfachter Beschluss bei Eigentümergemeinschaft

Eine wichtige Neuerung auf dem Weg zur eigenen Wallbox ist das vereinfachte Verfahren, um diese baulichen Veränderungen mit den anderen Miteigentümer*innen der Hausgemeinschaft zu beschließen. Bisher war es so, dass bereits ein einziges Mitglied der Hausgemeinschaft dagegen stimmen und so den Einbau der Ladestation stoppen konnte.

Diese Bestimmung gilt nun nicht mehr. Eigentümerversammlungen sind seit der Reform immer beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer*innen anwesend sind oder wie viele Miteigentumsanteile durch sie repräsentiert werden.
Auch die Anwesenheit des Verwalters, der einen oder mehrere Wohnungseigentümer*innen vertritt, ist ab sofort ausreichend für die Beschlussfähigkeit.
Für eine Baumaßnahme reicht jetzt ein Mehrheitsbeschluss aller in der Eigentümerversammlung anwesenden und/oder vertretenen Eigentümer*innen.

Weniger Hürden bei Eigentümerversammlungen

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung, auf der über eine geplante Ladestation abgestimmt werden muss, wurde ebenfalls erleichtert:

  • So müssen Wohnungseigentümer*innen nicht darauf warten, dass beispielsweise die Verwaltung oder der Beirat eine Versammlung einberuft, sondern sie können den Prozess selbst in die Hand nehmen und so beschleunigen.
  • Zudem können Eigentümer*innen auch online an der Versammlung teilnehmen: eine weitere Erleichterung für die Durchführung einer Eigentümerversammlung.

Mehr Rechte für Mieter*innen

Auch Mieter*innen profitieren vom neuen Gesetz und haben Anspruch auf eine Ladestation am eigenen Stellplatz. Die Kosten für Wallbox und Installation tragen Sie als Mieter*in selbst. Die dafür benötigte Zustimmung der Vermietung können Sie mit der Gesetzesänderung einfordern und gegen den Vermieter oder die Vermieterin – falls notwendig – sogar gerichtlich vorgehen, wenn dieser die Zustimmung verweigert. Die Vermietung kann nur in Ausnahmefällen und bei triftigen Gründen dem Einbau widersprechen. Beispielsweise, weil es ein begründetes Interesse daran gibt, den Zustand des Gebäudes unverändert zu erhalten – weil es zum Beispiel unter Denkmalschutz steht.

E-Auto lädt in Tiefgarage an Wallbox

Sollen in Tiefgaragen bald zum alltäglichen Bild gehören: Ladestationen für E-Autos.

Eine verbesserte Ladeinfrastruktur mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG)

Neben dem Gesetz, das die Versorgung mit Ladestationen im privaten Bereich erleichtern soll, gibt es seit dem 25. März 2021 ein weiteres interessantes Gesetz zur Förderung der E-Mobilität: das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – kurz GEIG. Dessen Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden voranzubringen und zu erleichtern. Mit diesem Gesetz werden Vorgaben von EU-Gebäuderichtlinien umgesetzt.

Vorrichtungen für Ladestationen werden Pflicht

Wer sein durch die Wohnungseigentumsgesetz-Reform geplantes Recht in Anspruch nimmt und eine private Ladestation oder Wallbox an seinem Parkplatz in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses installieren möchte, sieht sich aktuell noch mit baulichen Hürden konfrontiert. Damit die Montage einer Wallbox zukünftig unkomplizierter ablaufen kann, gibt es Vorschriften für Parkplätze bei neu gebauten oder umfassend renovierten Häusern:

  • Bei Wohngebäuden müssen ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen an jedem Stellplatz Schutzrohre für Elektrokabel verlegt werden, damit zu einem späteren Zeitpunkt die Installation einer Ladestation schnell und ohne großen Aufwand möglich ist.
  • Bei Nichtwohngebäuden ist ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen vom Gesetzgeber genau definiert, für wie viele Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur zu schaffen ist. Zudem ist mindestens eine Lademöglichkeit direkt mit zu errichten. 

Wer sich nicht an diese Vorschriften hält, muss mit Bußgeldern rechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen. Das gilt auch für Fälle, in denen die Kosten dieser Maßnahmen einen Grenzwert von sieben Prozent der Gesamtkosten überschreiten würden. Ab dem Jahr 2025 werden die Vorschriften noch ausgeweitet: Ab dann muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens eine Ladestation bereitstellen – unabhängig von geplanten Umbauten oder Renovierungen.

Kritik am Gesetz: Was ist mit Bestandsbauten?

Wenngleich die aktuelle Gesetzgebung wichtige Regelungen durchsetzt und einen Schritt in Richtung e-mobile Zukunft macht, gibt es dennoch Kritik: Bei Bestandsbauten muss sich aktuell nichts ändern, solange keine umfassende Renovierung geplant ist. Die Ladesituation verbessert sich dort nur auf Initiative der Eigentümer*innen oder Mieter*innen.

Die neuen Regelungen und Gesetze sollen die Attraktivität der E-Mobilität weiter steigern und Hürden abbauen. Eine verlässliche und regelmäßig zugängliche Lademöglichkeit ist für die meisten E-Auto-Fahrer*innen schließlich essenziell.

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