Das „Solarpaket 1“ (offiziell: Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) wurde am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Die Maßnahmen umfassen Erleichterungen bei Balkonkraftwerken, der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und bei gewerblichen PV-Anlagen.
Solarpaket 1 bringt Erleichterungen für Balkonkraftwerke
Balkonkraftwerke sind nicht nur einfach zu installieren, sondern auch relativ günstig, was sie bei immer mehr Bürger*innen beliebt macht. Die steckerfertigen Solaranlagen helfen, Stromkosten zu senken und ermöglichen eine aktive Teilnahme an der Energiewende. Laut Bundesnetzagentur sind in Deutschland bereits mehr als 400.000 solcher Anlagen in Betrieb, allein im ersten Quartal 2024 kamen über 50.000 neue Einheiten hinzu.
Das Solarpaket 1 der Bundesregierung unterstützt diese Entwicklung und sieht deutliche Erleichterungen für die Inbetriebnahme der Anlagen vor. So gibt es nun, rückwirkend zum 1. April 2024, für private Haushalte einige wichtige Neuerungen:
- Die bisherige 600-Watt-Grenze für Wechselrichter wird auf 800 Watt angehoben. Eine der Hauptaufgaben eines Wechselrichters ist die Umwandlung vom über das Balkonkraftwerk erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom. Nur dadurch kann der Solarstrom im Haushalt eingesetzt werden. Durch die Anpassung der Begrenzung auf 800 Watt lässt sich nun mit einer Anlage mehr Strom einspeisen. Die maximale Gesamtleistung der verbauten Solarmodule ist dabei auf 2.000 Watt Peak (Wp) beschränkt. Das heißt, dass die Solarmodule über bis zu 2.000 Watt Leistung verfügen. Davon können durch die Begrenzung des Wechselrichters nur 800 Watt verwendet werden. Allerdings wirkt sich die höhere Leistung positiv auf die Stromerzeugung aus, wenn zum Beispiel die Lichtverhältnisse einmal schlecht sein sollten.
- Für Anlagen dieser Größenordnung entfällt die Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber. Es genügt eine einfache Registrierung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Statt der bisher erforderlichen rund 20 Angaben sind nun nur noch fünf notwendig.
- Übergangsweise darf ab Inbetriebnahme ein bestehender Ferraris-Zähler weiterhin genutzt werden. Der Messstellenbetreiber muss den alten Zähler aber innerhalb von vier Monaten durch einen digitalen Strom- bzw. Zweirichtungszähler austauschen. Der Wechsel erfolgt automatisch und muss nicht separat beauftragt werden. In der Zwischenzeit dürfen Sie aber schon Strom einspeisen, auch wenn der Zähler dann rückwärtsläuft.
- Balkonkraftwerke gelten nicht mehr als „Bauprodukte“. Bisherige Regelungen wie die Vorschrift zur Überkopfverglasung und die Zwei-Quadratmeter-Beschränkung entfallen. Jetzt sind auch größere Anlagen über vier Meter Höhe erlaubt.
In Zukunft soll die Installation von Balkonkraftwerken erleichtert werden, indem für den Betrieb der PV-Anlagen ein herkömmlicher Schukostecker ausreichen soll. Dazu wird zusammen mit dem VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik) eine neue Norm ausgearbeitet.
Solarpaket 1 ermöglicht „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“
Das neue Solarpaket 1 bringt auch Unterstützung für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Dies ermöglicht es, in Mehrfamilienhäusern Strom direkt von den Dächern an die Bewohner*innen zu verteilen, und das mit minimalem bürokratischem Aufwand. Zudem fördert das Solarpaket 1 den Sonnenstrom von Solaranlagen auf Nebengebäuden, wie Gewerbeimmobilien, Fabrikhallen, Supermärkten, Parkplätzen oder Garagen.
Das neue Modell erlaubt es Vermieter*innen oder Wohneigentumsgemeinschaften (WEGs), Gebäude mit Sonnenstrom zu versorgen, wobei die Bewohner*innen ihren zusätzlichen Strombedarf selbstständig von einem Anbieter ihrer Wahl beziehen können. Dies vereinfacht die Versorgung, da das bisher verbreitete Mieterstrommodell relativ kompliziert in der Umsetzung war, inklusive der geforderten Abrechnungen, Auflagen und Steuern. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind die Vorgaben einfacher. Allerdings entfällt auch der geförderte Mieterstromzuschlag.
Trotzdem bleiben noch Fragen zur Messung, Abrechnung und Verteilung des Solarstroms sowie zu den Investitions- und Wartungskosten der Photovoltaikanlagen offen, die durch Nutzungsverträge geregelt werden müssen. Die Parteien können dabei verschiedene Zuteilungslogiken vereinbaren, wie feste Anteile oder die Zuteilung nach aktuellem Verbrauch. Im Gegensatz zum Mieterstrommodell, das einfache geeichte Unterzähler verwendet, benötigt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung komplexer Messsysteme, die den Stromverbrauch viertelstündlich erfassen.
Maßnahmen für gewerbliche Dächer im
Solarpaket 1
Nicht nur auf privaten Dächern soll die Solarenergie einen Schub erhalten. Gerade größere Dächer, vor allem von gewerblich genutzten Gebäuden, bieten jede Menge Potenzial für einen weiteren Ausbau. Das Solarpaket 1 sieht auch hier einige Maßnahmen vor:
- Erhöhung der Förderung für größere Solaranlagen: Die Förderung für Anlagen ab 40 Kilowatt auf Gewerbedächern wird um 1,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, um auf gestiegene Bau- und Kapitalkosten zu reagieren. Die ausgeschriebene Menge für PV-Dachanlagen in größeren Segmenten wird auf 2,3 Gigawatt pro Jahr ab 2026 erhöht.
- Anpassung von Schwellenwerten: Die bisherige Verpflichtung zur Direktvermarktung für Anlagen über 100 Kilowatt wird gelockert. Anlagen bis 200 Kilowatt, die einen hohen Eigenverbrauch haben und bisher der Direktvermarktung unterlagen, können nun Überschussmengen ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber abgeben.
- Änderungen bei Anlagenzertifikaten: Ein Anlagenzertifikat ist zukünftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt oder einer installierten Leistung von über 500 Kilowatt notwendig. Für kleinere Anlagen genügen einfache Einheitenzertifikate.
- Vereinfachungen bei der Anlagenzusammenfassung: Das EEG wird so angepasst, dass Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden, was die Anforderungen für einzelne Anlagen reduziert. Insbesondere für Bürgerenergiegesellschaften und Balkon-PV-Anlagen werden die Regelungen gelockert.
Das Solarpaket 1 zielt auch darauf ab, das Anschlussverfahren für Stromanlagen zu vereinfachen: Künftig wird es auf Anlagen bis zu 30 Kilowatt ausgeweitet, während die Grenze bisher bei 10,8 Kilowatt lag. Neue Regelungen erleichtern auch die Einbindung von Stromspeichern in das Netz, wodurch deren netzdienliche Rolle gestärkt wird. Und besondere Solaranlagen, wie aufgeständerte Agri-PV (ab einer „lichten“ Höhe von 2,1 Metern), Parkplatz-, Moor- oder schwimmende Anlagen, erhalten spezifische Förderungen.
Fazit: Solarpaket 1 erleichtert Bau und Vertrieb von PV-Anlagen
Schon der erste Blick auf die Maßnahmen des Solarpaket 1 zeigt, dass die Gesetzesänderung den Ausbau der Photovoltaik in ganz unterschiedlichen Bereichen erleichtert. Angefangen bei kleineren Balkonkraftwerken, mit denen nahezu jede*r einen Beitrag zur Energiewende leisten kann, über die gemeinschaftliche Stromerzeugung etwa durch Mieterstrommodelle bis hin zum gewerblichen Einsatz von Solaranlagen.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung am Solarpaket 2. Mit diesem wird bis Ende 2024 gerechnet. Darüber sollen unter anderem die Abstandsregeln für Solarmodule gelockert, die Montage von PV-Anlagen an denkmalgeschützten Häusern und die Bürokratie rund um die Anschaffung eines Balkonkraftwerks weiter vereinfacht werden. In Kombination können die beiden Solarpakete dazu beitragen, dass der deutsche Strom bis 2030 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt.