Wie bewertet die EnBW die juristischen Schritte, die die Gemeinde Neckarwestheim gegen die Transporte eingeleitet hat? Darf die EnBW trotzdem weiter transportieren?
Die EnBW nimmt das Vorgehen der Gemeinde Neckarwestheim zur Kenntnis. Für die Durchführung von Transporten ist entscheidend, dass es eine wirksame – also gültige – und vollziehbare Transportgenehmigung gibt. Dies ist weiterhin der Fall.
Zur juristischen Erläuterung: Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) hatte am 16. Mai 2017 die Genehmigung für den Transport der mit verbrauchten Brennelementen beladenen Castor-Behälter von Obrigheim nach Neckarwestheim erteilt. Die Transportgenehmigung wurde vom BfE mit einem sogenannten „Sofortvollzug“ ausgestattet. Durch diesen Sofortvollzug ist gewährleistet, dass von der Genehmigung bis zur finalen Entscheidung über gegen die Genehmigung gerichtete Rechtsbehelfe Gebrauch gemacht werden kann. Das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Genehmigung hat demzufolge keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinde Neckarwestheim hat am 18. Mai 2017 einen solchen Widerspruch gegen die Transportgenehmigung eingelegt. Darüber hinaus hat sie am 18. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Letzteres Vorgehen richtet sich also ausschließlich gegen den oben erläuterten „Sofortvollzug“. Das VG Berlin hatte diesen Antrag der Gemeinde am 20. Juni 2017 abgelehnt und damit den „Sofortvollzug“ bestätigt. Die Gemeinde hat wiederum gegen diese Entscheidung am 3. Juli 2017 Beschwerde bei der nächst höheren Instanz – dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg – eingelegt. Die Gemeinde hat ferner beantragt, dass das Gericht den Sofortvollzug bis zur Entscheidung über die Beschwerde in Form einer Zwischenanordnung aufhebt. Diesen Antrag hat das OVG am 25. August 2017 abgelehnt.