Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Ein zentraler Bestandteil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in privaten Haushalten installiert, was die Stromnetze vor Herausforderungen stellt. Die Änderung des §14a EnWG und die Beschlüsse der Bundesnetzagentur im Dezember 2023 gewährleisten, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Geräte wie Wärmepumpen, Ladesäulen, Klimaanlagen, Stromspeicher) sicher und effizient ins Stromnetz integriert werden. Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen ab 1. Januar 2024 für Sie zusammengefasst.
Möchten Sie wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Szenarien.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Die neuen Regelungen aus §14a EnWG werden automatisch umgesetzt. Falls Sie anspruchsberechtigt sind, profitieren Sie selbstverständlich auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 von der Entlastung. Wir bitten Sie daher von Anrufen abzusehen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.
Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.
2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch eine*n Elektroinstallateur*in beim Netzbetreiber angemeldet
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 6.
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?
Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.
Folgende Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden
4. Wie unterscheiden sich die Module und wie wird die Entlastung berechnet?
Wenn Netzbetreiber Ihre Geräte bei Bedarf steuern dürfen, profitieren Sie von einer Reduzierung der Netzentgelte. Dafür stehen Ihnen drei Module zur Auswahl:
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Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
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Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Standardnetzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- Voraussetzung für den Abschluss von Modul 2 ist bei uns als EnBW ein spezieller, eigenständiger Stromtarif, in welchem die reduzierten Netzentgelte bereits berücksichtigt sind
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Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte)
- Für Geräte mit und ohne separaten Zähler - aber mit intelligentem Messsystem
- Zusätzlich zu Modul 1 buchbar
- Entlastung abhängig von den zeitvariablen Netzentgelten bzw. Tarifstufen des Netzbetreibers
- Voraussetzungen sind die Teilnahme an Modul 1, ein intelligentes Messsystem ohne registrierende Leistungsmessung
Welches Modul für Sie am besten ist, hängt von Ihrem Verbrauch und den Netzentgelten Ihres Netzbetreibers ab.
5. Wie erhalte ich Modul 1, Modul 2 oder Modul 3?
Damit Sie von der Reduzierung der Netzentgelte profitieren können, müssen je nach Modul-Wunsch unterschiedliche Schritte unternommen werden. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr gewünschtes Modul erhalten:
Modul 1 – Automatische Teilnahme
Wenn Sie ein steuerbares Gerät nutzen und über unseren Tarifrechner einen Stromvertrag abschließen, wird Modul 1 in der Regel automatisch aktiviert. Sie müssen nichts weiter tun – die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt direkt über Ihren Netzbetreiber.Modul 2 – Wechsel auf Anfrage
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (z. B. separater Zähler) und bereits Kund*in bei uns sind oder Kund*in werden wollen, können Sie direkt hier zu uns, als Ihren Energielieferanten, Kontakt aufnehmen. Wir stellen Ihnen dann den passenden Stromtarif für Modul 2 bereit.Modul 3 – Anmeldung per Formular
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen (intelligentes Messsystem, keine registrierende Leistungsmessung) und bereits Kund*in sind, können Sie Modul 3 bei uns als Ihren Energieversorger beantragen. Laden Sie dazu das folgende Formular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es uns per E-Mail an kontakt@enbw.com (Betreff: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) oder per Post an EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe.
Formular zur Bestellung von Modul 3
6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:
Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so können Sie bis längstens 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren - danach wird auch Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen. Wenn Sie vorab in die neuen Regelungen wechseln möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber. Wichtig: Wenn Sie sich einmal dazu entschlossen haben von den neuen Regelungen zu profitieren, so können Sie nicht mehr in das alte Entlastungsmodell zurückwechseln.
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Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG
Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
In diesem Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr*e Elektro-Installateur*in das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden
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Ich nehme ein Gerät nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte über 4,2 kW möglich und verpflichtend. Wir werden von Ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihre*n Elektro-Installateur*in, in Betrieb genommen wird.
Dafür, dass die Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Verbraucher*innen reduzierte Netzentgelte. Die Reduzierung ist in drei Entgeltmodule aufgeteilt - diese erklären wir in Frage 4.
Häufige Fragen rund um den §14a EnWG
Allgemeines zu §14a EnWG
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Mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nachfolgende Geräte mit einer elektischen Leistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz gemeint:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
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Nein, Sie müssen sich nicht bei der EnBW als Ihrem Energielieferanten melden. Wenn Ihr steuerbares Gerät bereits von Ihrem/Ihrer Elektroinstallateur*in beim Netzbetreiber gemeldet ist, erhalten wir von diesem automatisch eine Info, dass Ihr Gerät unter §14a EnWG fällt. Was genau für Sie gilt, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
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Mit der Aktualisierung des §14a EnWG haben sich zum einen die Teilnahmevoraussetzungen, zum anderen auch die Entlastungslogiken geändert:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Detaillierte Infos zu den Änderungen finden Sie hier.
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Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.
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Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem jeweiligen Netzbetreiber. Die EnBW als Energielieferant ist bei dieser Entscheidung nicht involviert.
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Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden. Übrigens: Unsere Netztochter Netze BW hat dazu mit ihren NETZlaboren Erfahrungen gesammelt. Diese Projekte haben gezeigt, dass die temporäre Leistungsbegrenzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von den Teilnehmer:innen im Alltag nicht bemerkt wurden. Das Auto ist am nächsten Morgen in der Regel trotzdem vollgeladen.
Mehr Infos zu den NETZLaboren finden Sie hier. Zudem geht die Netze BW derzeit davon aus, dass auf absehbare Zeit in ihrem Netzgebiet nicht steuernd eingegriffen werden muss.
Wir empfehlen zu diesem Thema auch die Pressemeldung der Bundesnetzagentur als Lektüre.
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Nein, das ist nicht nötig. Ihr steuerbares Gerät benötigt keinen separaten Zähler, sondern kann auch über den Haushaltsstromzähler angeschlossen werden.
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Die neuen Regelungen für §14a EnWG sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Ermäßigung aus den Netznutzungsentgelten werden in Ihrer Stromabrechnung verrechnet und transparent dargestellt.
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Sollten Sie ab dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert bekommen, deren Leistungsbezug über 4,2 kW beträgt, sind Sie für Modul 1 oder 2 im Rahmen des §14a EnWG verpflichtet. Dies gibt Ihr*e Installateur*in, welche*r Ihr Gerät in Betrieb nimmt, direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Die reduzierten Netzentgelte werden dann in Ihrer Abrechnung berücksichtigt - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag.
Informationen zu den Modulen 1, 2 und 3
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Mit der Novellierung des §14a EnWG hat sich auch die Berechnungslogik für etwaige Entlastungen geändert. Je nach gewähltem Modul berechnet sich diese folgendermaßen:
Modul 1 (ohne separaten Zähler):
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
Modul 2 (mit separatem Zähler):
- Verbrauchsabhängige Reduzierung der Standardnetzentgelte auf 40 % je verbrauchter kWh
- Voraussetzung: Separater Zähler und spezieller Stromtarif
Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt, nur mit Smart Meter):
- Drei Tarifstufen je nach Netzauslastung:
- Standardtarif (ST): Basis-Netzentgelt
- Hochlasttarif (HT): In Zeiten hoher Netzauslastung darf dieses Netzentgelt die Standardtarifstufe um maximal 100 % übersteigen
- Niedriglasttarif (NT): In Zeiten geringer Netzauslastung liegt das Netzentgelt zwischen 10 – 40 % der Standardtarifstufe.
- Voraussetzung: Intelligentes Messsystem (Smart Meter), keine registrierende Leistungsmessung
- Tarifstufen werden jährlich vom Netzbetreiber festgelegt
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Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (z. B. separater Zähler) und bereits Kund*in bei uns sind oder Kund*in werden wollen, können Sie direkt hier zu uns, als Ihren Energielieferanten, Kontakt aufnehmen. Wir stellen Ihnen dann den passenden Stromtarif für Modul 2 bereit.
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Modul 3 bietet ein zeitabhängiges Netzentgelt, das sich an der Netzauslastung orientiert. Ziel ist es, Verbraucher*innen zu motivieren, ihren Stromverbrauch in Zeiten niedriger Netzauslastung zu verlagern, um das Netz zu entlasten.
Die drei Tarifstufen funktionieren wie folgt:
- Standardtarif (ST): Basispreis für Netzentgelte.
- Hochlasttarif (HT): Gilt zu Spitzenzeiten, wenn das Netz stark beansprucht ist – Netzentgelte steigen.
- Niedriglasttarif (NT): Gilt bei geringer Netzauslastung – günstigere Netzentgelte.
Dieses Modul kann zusätzlich zu Modul 1 gebucht werden und setzt ein installiertes und in Betrieb genommenes intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus.
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Der Netzbetreiber bestimmt die Zeitfenster für die drei Tarifstufen nach folgenden Regeln:
- Die Hochlasttarifstufe (HT) muss mindestens zwei Stunden pro Tag angewendet werden und darf maximal 100 % über dem Standardtarif liegen.
- Die Niedriglasttarifstufe (NT) muss im Korridor zwischen 10 % und 40 % der Standardtarifstufe liegen.
Diese Zeitfenster bleiben das ganze Jahr über gleich und können jeweils nur zum 1.1. eines Kalenderjahres vom Netzbetreiber geändert werden. Allerdings kann der Netzbetreiber in bis zu zwei Quartalen pro Jahr auf die Anwendung der zeitvariablen Netzentgelte verzichten und stattdessen den Standardtarif (ST) anwenden.
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Ja, ein Wechsel zwischen den Modulen ist ggf. unter Berücksichtigung der vertraglichen Laufzeiten Ihres Stromlieferungsvertrages möglich – jedoch nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
- Modul 1 wird zu Beginn automatisch aktiviert, wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen wird.
- Modul 2 kann gewählt werden, wenn ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist.
- Modul 3 kann zusätzlich zu Modul 1 genutzt werden, wenn ein intelligentes Messsystem vorhanden ist.
Ein Wechsel erfolgt immer zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Netzbetreiber und den Lieferanten – ein rückwirkender Wechsel ist ausgeschlossen.
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Um Modul 3 nutzen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Teilnahme an Modul 1 (steuerbare Verbrauchseinrichtung)
- Vorhandensein eines intelligenten Messsystems (Smart Meter)
- Keine registrierende Leistungsmessung
Modul 3 kann ab dem 1. April 2025 zusätzlich zu Modul 1 beim Netzbetreiber oder Energielieferanten beantragt werden.
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Ja, Sie können Modul 3 jederzeit wieder abbestellen. Der Wechsel zurück zu Modul 1 erfolgt jedoch nicht rückwirkend. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Energielieferanten oder Netzbetreiber, um den Wechselprozess einzuleiten.
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Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen und bereits Kund*in bei der EnBW sind, dann füllen Sie bitte das Formular aus, und schicken sie uns dieses per Mail an kontakt@enbw.com oder per Post an EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe.
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Ihren Netzbetreiber können Sie ganz einfach durch Eingabe Ihres Wohnorts hier herausfinden oder Sie schauen in Ihre letzte Stromrechnung. Dort ist die Codenummer des Netzbetreibers aufgeführt, mit der sie Ihren Netzbetreiber eindeutig bestimmen können.
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Modul 3 basiert auf einem zeitvariablen Netzentgelt mit drei Tarifstufen:
Standardtarif (ST): Normales Netzentgelt ohne Vergünstigung oder Aufschlag.
Hochlasttarif (HT): In Zeiten hoher Netzauslastung darf dieses Netzentgelt die Standardtarifstufe um maximal 100 % übersteigen.
Niedriglasttarif (NT): In Zeiten geringer Netzauslastung liegt das Netzentgelt zwischen 10 – 40 % der Standardtarifstufe.
Der Netzbetreiber legt im Vorjahr fest, wann welche Tarifstufen gelten, und veröffentlicht diese auf seinem Preisblatt. Mindestens zwei Quartale pro Jahr müssen die Hochlast- und Niedriglasttarifstufen angewendet werden, in den restlichen Monaten gilt der Standardtarif. Die Abrechnung erfolgt über den Stromlieferanten und ist auf der Stromrechnung sichtbar.
Anwendungsfälle des §14a EnWG
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In diesem Fall sieht die Gesetzgebung vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass ein*e Elektroinstallateur*in Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet.
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Ja, auch eine Wallbox kann ein steuerbares Gerät nach §14a EnWG sein, denn ein separater Zähler ist nicht mehr nötig. Wichtig ist, dass Ihr Gerät den technischen Voraussetzungen nach §14a EnWG entspricht:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät ist vom Installationsbetrieb beim Netzbetreiber bereits angemeldet.
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Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sie können also nicht von den Entlastungen des neuen §14a EnWG profitieren. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung im Rahmen der alten Regelungen mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
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Ja, die Teilnahme an §14a EnWG ist auch in der Grundversorgung möglich. Wichtig ist, dass Ihr steuerbares Gerät den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme entspricht.
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Wenn Ihr Gerät eine Leistung über 4,2 kW hat und kein separater Zähler verbaut ist, gilt für Sie die Entlastungslogik aus Modul 1.
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Wenn Ihr steuerbares Gerät noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet ist, Sie aber von den neuen Regelungen aus §14a EnWG profitieren möchten, kontaktieren Sie bitte Ihren Installationsbetrieb, welcher Ihr Gerät eingebaut hat. Er meldet Ihr Gerät dann beim Netzbetreiber an, welcher wiederum uns als Energielieferanten die Information übermittelt, dass Ihr Gerät angemeldet wurde.
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