Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ein zentraler Bestandteil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in privaten Haushalten installiert, was die Stromnetze vor Herausforderungen stellt. Die Änderung des §14a EnWG und die Beschlüsse der Bundesnetzagentur im Dezember 2023 gewährleisten, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Geräte wie Wärmepumpen, Ladesäulen, Klimaanlagen, Stromspeicher) sicher und effizient ins Stromnetz integriert werden. Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen ab 1. Januar 2024 für Sie zusammengefasst.

Möchten Sie wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Szenarien.

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Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch

Die neuen Regelungen aus §14a EnWG werden automatisch umgesetzt. Falls Sie anspruchsberechtigt sind, profitieren Sie selbstverständlich auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 von der Entlastung. Wir bitten Sie daher von Anrufen abzusehen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

1. Was wird in §14a EnWG geregelt?

Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.

Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.

2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch eine*n Elektroinstallateur*in beim Netzbetreiber angemeldet
Selbst erzeugten Strom nutzen

Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 6.

3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?

§14a - was Ändert sich ab Januar 2024

Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.

Folgende Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024:

  • Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
  • Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden

4. Wie unterscheiden sich die Module und wie wird die Entlastung berechnet?

Wenn Netzbetreiber Ihre Geräte bei Bedarf steuern dürfen, profitieren Sie von einer Reduzierung der Netzentgelte. Dafür stehen Ihnen drei Module zur Auswahl:

Welches Modul für Sie am besten ist, hängt von Ihrem Verbrauch und den Netzentgelten Ihres Netzbetreibers ab.

5. Wie erhalte ich Modul 1, Modul 2 oder Modul 3?

Damit Sie von der Reduzierung der Netzentgelte profitieren können, müssen je nach Modul-Wunsch unterschiedliche Schritte unternommen werden. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr gewünschtes Modul erhalten:

  • Modul 1 – Automatische Teilnahme
    Wenn Sie ein steuerbares Gerät nutzen und über unseren Tarifrechner einen Stromvertrag abschließen, wird Modul 1 in der Regel automatisch aktiviert. Sie müssen nichts weiter tun – die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt direkt über Ihren Netzbetreiber.

  • Modul 2 – Wechsel auf Anfrage
    Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (z. B. separater Zähler) und bereits Kund*in bei uns sind oder Kund*in werden wollen, können Sie direkt hier zu uns, als Ihren Energielieferanten, Kontakt aufnehmen. Wir stellen Ihnen dann den passenden Stromtarif für Modul 2 bereit.

  • Modul 3 – Anmeldung per Formular
    Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen (intelligentes Messsystem, keine registrierende Leistungsmessung) und bereits Kund*in sind, können Sie Modul 3 bei uns als Ihren Energieversorger beantragen. Laden Sie dazu das folgende Formular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es uns per E-Mail an kontakt@enbw.com (Betreff: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) oder per Post an EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe.

6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?

Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:

Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden

Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden

Häufige Fragen rund um den §14a EnWG

Allgemeines zu §14a EnWG

Informationen zu den Modulen 1, 2 und 3

Anwendungsfälle des §14a EnWG