Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ein bedeutender Teil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte. Eine Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dahinterliegende Detailausgestaltung (Beschlüsse) durch die Bundesnetzagentur im Dezember 2023 stellen sicher, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden Geräte genannt) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden. Das betrifft Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Wir haben für Sie die relevanten Informationen rund um den §14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst und beantworten die wichtigsten Fragen.

Sie möchten direkt wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Auflistung der verschiedenen Szenarien.

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Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch

Die Umsetzung der neuen Regelungen aus §14a EnWG erfolgt automatisch. Aufgrund der Komplexität der Regelungen geschieht die Umsetzung nach und nach. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten von Anrufen abzusehen. Entlastungen durch die Neuregelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 werden wir auch rückwirkend umsetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

1. Was wird in §14a EnWG geregelt?

Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.

Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.

2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch eine*n Elektroinstallateur*in beim Netzbetreiber angemeldet
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Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 5.

3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?

§14a - was Ändert sich ab Januar 2024

Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.

Folgende Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024:

  • Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
  • Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden

4. Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:

5. Auf einen Blick: Was gilt für mich?

Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:

Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden

Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden

Häufige Fragen rund um den §14a EnWG